Mietvertragsbedingungen
für die Charterung Ihrer Yacht >>
Vertragspartner >>
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter
gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der
Einschaltung einer Agentur wird diese nur als Vermittler tätig.
Zahlung, Rücktritt>>
1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des
Mietzinses in der angegebenen Höhe innerhalb von 14 Tagen ab
Vertragsschluss fällig, der Rest vier Wochen vor Törnbeginn. Der
Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Der Vermieter kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab
Vertragsschluss den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich
der Vermieter etwaig gezahlte
Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Mieter
zurückzuzahlen.
3. Bei einem Rücktritt bis 3 Monate vor Charterbeginn werden 30 % der
Chartersumme fällig. Die Rücktrittskosten von weniger als 3 Monaten bis
1 Monat vor Charterbeginn belaufen sich auf mindestens 50 % der
Chartersumme, je nach Stützpunkt auch darüber.
Bei einem Rücktritt von weniger als 4 Wochen vor Charterbeginn beträgt
die Gebühr 100 % der Chartersumme.
4. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet Blue
Mare Yachting mit jedem Vertrag die Unterlagen der Hamburger
Yachtversicherung, mit der die entsprechender Versicherungen
abgeschlossen werden können.
Pflichten des Vermieters >>
1. Die gebuchte Yacht wird dem Mieter sauber, segelklar, seetüchtig und
voll getankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin
nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge
Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vermieter eine gleichwertige
Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem
Mieter erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
3. In Einzelfällen verlangt der Vermieter vor Ort die Unterzeichnung
eines lokalen Chartervertrages. Dieser enthält ggf. weitere
Konkretisierungen hinsichtlich des Revieres, z.B. Verbote, in bestimmte
Gebiete einzufahren und ergänzen unsere Geschäfts-bedingungen.
Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich wie
folgt >>
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der
Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit
diesen Eigenschaften
zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des
erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen
der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter
vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu
verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Mieters zu
stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und
Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden
Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des
Vermieters keinem
Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter
oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit
Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich
vor Törnbeginn über
die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B.
über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu
verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem
und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das
Tanken und Aufklaren
berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen
außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder
telegrafisch) den Vermieter zu benachrichtigen.
Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen
und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der
eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über
Abschlepp- oder Bergungskosten
zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar
jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies
mit seiner Unterschrift
zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht
anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später
angezeigte
Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene
Vertragsformulare des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu
unterzeichnen.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
>>
1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der
Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall
aufzubewahren. Auslagen
für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden,
werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung
zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der
Austritt des Kühlwassers laufend durch den Mieter zu überprüfen.
Schäden, die durch Trockenlaufen
des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten
des Mieters. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über
10
Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl
bekommt.
Rücktritt des Mieters oder Minderung des
Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln >>
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht
rechtzeitig zum im Mietvertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur
Verfügung gestellt, so kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei
voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag
zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht
sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters, außer für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen. Tritt der
Mieter nicht vom Vertrag
zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen
Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht
nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren
Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist
in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vermieters >>
1. Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden,
welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters
entstehen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
beruhen.
2. Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus
Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten
nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass,
Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen
Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen Dritten
während der
Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur >>
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht
jedoch für die Erbringung der von
ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Haftung des Mieters >>
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter
von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter
von allen privat- und
strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im
In- und Ausland frei. Der Mieter übernimmt die Yacht auf eigene
Verantwortung.
2. Verlässt der Mieter die Yacht an einem anderen als den vereinbarten
Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten für die
Rückführung der
Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den
Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im
vereinbarten Rückgabehafen
als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete
Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens
des Vermieters.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer
Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung
des Mieters für diejenigen Schäden
führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder
hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine
In-Regressnahme des Mieter vorbehalten
hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit,
Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige
Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne
übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die
Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist
vom Mieter zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei
mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution
unverzüglich zurückerstattet.
Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht
durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vermieter
unverzüglich zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche
Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der
gecharterten Yacht
bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer
Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersendet Blue
Mare Yachting mit jedem Vertrag die Unterlagen der Hamburger
Yachtversicherung, mit der die entsprechender Versicherungen
abgeschlossen werden können.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte /
salvatorische Klausel >>
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des
Vermieters möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des
angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vermieter und der
Mieter das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger
Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses
Vertrages berührt wird.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit
des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen
durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht >>
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter und Agentur ist das Recht
am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für
sämtliche Ansprüche
im Verhältnis Mieter und Vermieter ist das Recht am Sitz des Vermieters
anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.